Statuten

Die Statuten, Stand 6.4.2011 (download PDF) [43 KB]


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Statuten des Vereins
Niederösterreichischer Dachverband für Bildung, Beratung, Beschäftigung“
6.4.2011
Pkt. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen „Niederösterreichischer Dachverband für Bildung, Beratung,
Beschäftigung“. Der Verein hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. Die Einrichtung von Zweigstellen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.
Pkt. 2: Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Vertretung und die Förderung von Beschäftigungsprojekten (gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten GBP, sozial-ökonomischen Betrieben SÖB), Beratungsstellen und Qualifizierungseinrichtungen, die Förderung der Kommunikation und Austausch von Erfahrungen unter bestehenden gemeinnützigen Einrichtungen, die Erforschung von Ursachen und Auswirkungen von Langzeitarbeitslosigkeit, die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Der Verein und alle seine Mitglieder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
Pkt. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel:
3.1. Ideelle Mittel
3.1.1. Vertretung der Interessen der niederösterreichischen gemeinnützigen Beschäftigungs- Beratungs- und Qualifizierungseinrichtungen bei öffentlichen und privaten Fördergebern (z.B. in Bezug auf
Rahmenbedingungen, Erarbeitung und Durchsetzung von Qualitätsstandards).
3.1.2. Politische Vertretung und Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der gemeinnützigen Beschäftigungs- Beratungs- und Qualifizierungseinrichtungen.
3.1.3. Organisation von Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen.
3.1.4. Sammlung und Weitergabe von Dokumentationen, Arbeitsbehelfen und fachspezifischen Informationen.
3.2. Materielle Mittel Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitragsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
Pkt. 4: Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.2. außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4.3. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
Pkt. 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden. Juristische Personen können auch mit Projekten (Teilbereiche) Mitglied werden. Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vorstandes erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die ProponentInnen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
Pkt. 6: Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, ist jedoch dem Vorstand drei Monate vor Wirksamkeit schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung derMitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Pkt. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3. Träger, von denen mehrere Projekte im NÖB Mitglied sind haben pro Fachbereich nur eine Stimme in der Generalversammlung.
7.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
7.5. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.6. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.7. Die Ehrenmitglieder können von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge durch Beschluss der Generalversammlung befreit werden.
7.8. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die für die interne und externe Öffentlichkeitsarbeit erforderlichen Daten an den Verein zu liefern.
Pkt. 8: Die Generalversammlung:
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten vertreten. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte aller stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Falls dieses verhindert ist eines der anderen Vorstandsmitglieder.
Pkt. 9: Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Pkt. 10: Der Vorstand:
10.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus mindestens zwei Personen.
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Der Vorsitz einer Vorstandssitzung wird zu Beginn der Sitzung festgelegt.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Pkt. 10.9) und Rücktritt (Pkt. 10.10).ücktritt (Pkt. 10.10.)
10.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt 10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Pkt. 10.9) und Rücktritt (Pkt. 10.10.
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Ein Rücktritt wird erst durch die Wahl bzw. Kooptierung eines Ersatzmitgliedes oder die Neuwahl des gesamten Vorstandes wirksam.
Pkt. 11: Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines laut Geschäftsordnung,
f) Bestellung und Kontrolle der Geschäftsführung,
g) Beschluss und laufende Aktualisierung einer Geschäftsordnung
h) Die Leitungsorgane und die/der KassierIn sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden in jener Weise zu zeichnen wie sie in der Geschäftsordnung festgelegt sind. Die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis der Geschäftsführung wird im Dienstvertrag und in der Geschäftsordnung schriftlich festgelegt, sofern es sich um Geldangelegenheiten handelt.
i) Die Geschäftsführung unterstützt die Leitungsorgane und den/die KassierIn bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und leitet und verantwortet den laufenden Geschäftsbetrieb des Vereines. Die Geschäftsführung ist in allen im Dienstvertrag und in der Geschäftsordnung definierten Geschäftsbereichen zeichnungsberechtigt.
j) Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung
Pkt. 12: Der Beirat:
12.1. Der Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Soziales und Wissenschaft zusammen.
12.2. Er hat beratende Funktion und unterstützt die Vereinsaktivitäten mit seinen Kontakten und in der Öffentlichkeit (z.B. bei Veranstaltungen, gegenüber Medien, durch persönliche Kontakte, usw.)
12.3. Die Aufnahme in den Beirat erfolgt durch den Vorstand.
12.4. Beiratsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein.
Pkt. 13: Die RechnungsprüferInnen:
13.1. Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2. Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
13.3. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9.und 10.10. sinngemäß.
Pkt. 14: Das Schiedsgericht:
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als SchiedsrichterIn namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Pkt. 15: Auflösung des Vereins:
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
15.3. Das im Falle einer freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der, die Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig oder mildtätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hierzu bestimmte/n LiquidatorIn zu übergeben. Die Übergabe muss mit der Auflage erfolgen, dass die Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen.
15.4. Sollte nach Rücktritt des gesamten Vorstandes nicht innerhalb von 3 Monaten in einer Generalversammlung die Wahl eines neuen Vorstandes aus den Mitgliedern des Vereines möglich sein, so ist nach Ablauf dieser Frist eine Auflösung des Vereins durchzuführen. In diesem Fall hat der bestehende Vorstand die Auflösung innerhalb einer weiteren Frist von maximal 3 Monaten durchzuführen.